Nicht in jedem Fall beschäftigt sich ein Unfallanalytiker mit den Folgen eines Verkehrsunfalles oder einer amtlichen Messung (Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht). Manchmal sind auch “nur” technische Sachverhalte mit verkehrstechnischer Relevanz zu untersuchen. In spezifische Sachverhalte muss sich der Unfallanalytiker mitunter erst einarbeiten, um gewünschte Lösungen zu präsentieren. Hier ein paar Beispiele aus der Praxis:
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Vor Fahrtantritt habe der Betroffene die OBU (On-Board-Unit - Mauterhebungsgerät) kontrolliert und dabei ordnungsgemäße Funktion mit grüner Kontrollleuchte festgestellt. An der Anschlussstelle Ragow (BAB A13) sei der Sattelzug des Betroffenen von einer Kontrolleurin des BAG angehalten worden. Diese habe dem Betroffenen mitgeteilt, dass eine automatische Einbuchung der OBU in das Mautsystem nicht erfolgt sei. An der OBU habe die rote LED aufgeleuchtet und Fehlfunktion signalisiert. Aufgrund eines ungünstigen Einbauortes der OBU mit visuellen und akustischen Wahrnehmungsdefiziten habe der Betroffene eine Fehlfunktion bzw. einen Funktionsausfall der OBU während der Fahrt nicht bemerken können. Da das Mauterhebungsgerät bei Fahrtantritt ordnungsgemäße Funktionen angezeigt hätte, sei dem Betroffenen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht vorzuwerfen. In einem schriftlichen Sachverständigengutachten sollten Feststellungen zur Funktion der OBU (Mauterhebungsgerät), insbesondere bzgl. möglicher Wahrnehmbarkeitsdefizite getroffen werden. Nach eingehender Analyse der Problematik und Dokumentation des technischen Zustandes des Lkw sowie der Funktionsweise des Mauterhebungsgerätes wurden mit dem betreffenden Lkw Versuchsfahrten mit Wechsel von nicht mautpflichtigen und mautpflichtigen Straßen durchgeführt und die Funktionsdetails der OBU mit den entsprechenden Signalen (akustisch und visuell) bei Statuswechseln dokumentiert. Zustandsänderungen der von der OBU abgegeben Signale wurden bei wechselnden Lichtverhältnissen aus der Sichtposition des Fahrzeugführers mit folgendem Ergebnis dokumentiert. Die Funktionen und der räumlich ungünstige Einbauort des Mauterhebungsgerätes (OBU) im LKW des Betroffenen waren aus technischer Sicht geeignet, dem Fahrzeugführer bei einem Funktionsfehler von der OBU ausgesandte akustische Signale und wechselnde Statusanzeigen farbiger LED, sowie Display-Textmeldungen nur mit eingeschränkter Signalwirkung darzubieten. Der Einbauort und die von der OBU im Fehlerfall nur einmalig kurzzeitig ausgesandten Signaltöne begünstigen bereits bei normalen Umgebungsgeräuschen und wechselnden Lichtverhältnissen eine z.T. erheblich eingeschränkte Wahrnehmbarkeit der Statusanzeigen und Warnmeldungen der OBU bis hin zur Nichtbemerkbarkeit für den Fahrzeugführer. Das schriftliche Gutachten mit ausführlicher Bilddokumentation wurde dem Amtsgericht vorgelegt und führte im Ergebnis zur Einstellung des Bußgeldverfahrens. ![]() ![]() ![]() ![]() |
technische Beratung